22 Mrz

Führerscheinentzug bei Krankheiten: Diese Bestimmungen gelten

Welche Krankheiten die Fahrtüchtigkeit beeinflussen und ab wann ein Führerscheinentzug drohen kann, lesen Sie hier.

Arztgespräch

Notwendige Leistungsvoraussetzungen für das Lenken eines Fahrzeuges

Allem voraus: Ob ein Lenker den Führerschein krankheitsbedingt abgeben muss oder weiterhin imstande ist, ein Fahrzeug zu lenken, entscheidet ausschließlich der Amtsarzt. Dieser Beitrag ersetzt keinesfalls ein Gespräch mit medizinischem Fachpersonal. Wichtig ist, sich vor jeder Fahrt die Frage zu stellen, ob man in geeigneter körperlicher und geistiger Verfassung ist, ein Fahrzeug zu lenken.

Grundsätzlich gilt, dass eine Person für den Erwerb eines Führerscheins bestimmte Voraussetzungen erfüllen muss. Der Lenker muss beispielsweise die nötige körperliche und psychologische Gesundheit besitzen, eine Mindestkörpergröße aufweisen und ausreichend frei von Behinderungen sein. Kontrolliert wird dies durch ärztliche Untersuchungen vor Erwerb des Führerscheins. Doch was passiert, wenn einem aufgrund einer schweren Krankheit das Fahren dauerhaft nicht mehr möglich ist?

Krankheit ist nicht gleich Krankheit

Stellt sich bereits vor Führerscheinerwerb (anlässlich der vorgeschriebenen Untersuchung beim praktischen Arzt) heraus, dass ein angehender Lenker durch eine Krankheit beeinträchtigt ist, muss der Amtsarzt ein Gutachten über die gesundheitliche Eignung abgeben. Ebenfalls zum Amtsarzt müssen Führerscheinbesitzer, wenn die Behörde – z. B. aufgrund eines Unfalls – Zweifel an der ausreichenden Fahrfähigkeit schöpft.

Zentral bei der Beurteilung durch den Amtsarzt sind die Auswirkungen einer Krankheit auf die Fähigkeit, ein Kraftfahrzeug sicher zu lenken. Dabei kommt es nicht nur auf die Art und den Grad der Schwere einer Krankheit an, sondern auch darauf, ob die Symptome durch Medikamente beherrschbar sind. So können Personen mit Herz-Kreislauf-Erkrankungen bei gut wirkender Therapie in der Regel uneingeschränkt ein Fahrzeug lenken. Auch Personen mit schweren psychischen Erkrankungen können bei guter Wirksamkeit einer erforderlichen Therapie nach positiver Beurteilung durch den Arzt am Straßenverkehr teilnehmen.

Mangelndes Seh- oder Hörvermögen – zum Beispiel durch Behinderung, Unfall oder Zuckerkrankheit – können zum Entzug der Lenkberechtigung führen, wenn eine sichere Handhabung des Fahrzeugs nicht mehr gegeben ist. Handelt es sich wiederum um eine fortschreitende Krankheit, wird eine Lenkberechtigung befristet ausgestellt. Dies gilt beispielsweise für mit Insulin behandelte Diabetiker. An Epilepsie erkrankte Personen müssen nach einem Anfall – neben einer Befristung – auch mit einer Wartezeit rechnen, bevor eine Lenkberechtigung auf Basis einer fachärztlichen Stellungnahme wieder erteilt werden kann. Diese beträgt bei Erstanfall sechs Monate, bei wiederkehrenden Anfällen ein Jahr. Bei allen Krankheiten, die die Fahrtüchtigkeit negativ beeinflussen, müssen Betroffene von einem Facharzt untersucht werden, bevor eine Lenkberechtigung ausgestellt werden kann. Davon betroffen sind also auch Personen mit Erkrankungen des Nervensystems (z. B. MS), einem obstruktiven Schlafapnoe-Syndrom, Nierenerkrankungen oder Demenz.

Detailinformationen finden Sie in der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung unter https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10012726 und in den Leitlinien für die gesundheitliche Eignung unter https://www.kfv.at/wp-content/uploads/2019/07/Leitlinien_%C3%BCberarbeitet_final11.7.2019.pdf.

Alkoholismus und Drogensucht als Krankheiten mit drohendem Führerscheinentzug

Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum nicht in geeignetem Maß einschränken können, wird die Erteilung der Lenkberechtigung verweigert bzw. diese entzogen. Bereits ab einem festgestellten Promillewert von 0,8 Promille blühen dem Lenker der Führerscheinentzug und Maßnahmen wie das Verkehrscoaching bzw. ab 1,2 Promille die Teilnahme an einer Nachschulung. Wird bei Lenkern ein Atemalkoholgehalt von 0,8 g/l (1,6 Promille) oder mehr festgestellt, muss dieser zusätzlich eine verkehrspsychologische Untersuchung absolvieren und sich einer amtsärztlichen Untersuchung unterziehen.

Bei Lenken eines Fahrzeugs unter Drogeneinfluss gibt es im Vergleich zu Alkoholdelikten keine Grenzwerte. Die Rechtsfolgen werden in diesem Fall ausschließlich aufgrund der von einem Arzt festgestellten Beeinträchtigung des Lenkers festgelegt. Konsequenzen sind eine Geldstrafe, der Entzug der Lenkberechtigung sowie die Teilnahme an einem Verkehrscoaching oder einer Nachschulung sowie eine amtsärztliche und/oder verkehrspsychologische Untersuchung. Weitere Informationen zur Suchtgift-Beeinträchtigungsprüfung gibt es im Beitrag „Drogen am Steuer – Strafen und Konsequenzen“.

Schwere Krankheiten KÖNNEN, MÜSSEN aber NICHT zu einem Entzug der Lenkberechtigung führen. Welche Schritte im Einzelfall notwendig sind, bestimmt der Amtsarzt. Wir wünschen Ihnen viel Gesundheit.

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