29 Mrz

Delikte abseits der Straßen: Führerscheinentzug nach Straftat

Warum auch bei Delikten abseits der Straßen ein Führerscheinentzug drohen kann, lesen Sie in diesem Beitrag.

Das Bild zeigt Bücher, einen Richterhammer und eine 3D-Figur eines Paragraphen.

Wer sich betrunken oder unter dem Einfluss von Drogen hinters Lenkrad setzt und dabei erwischt wird, dem droht der Entzug der Lenkberechtigung. Selbes gilt bei Nichteinhaltung der Geschwindigkeitsbeschränkungen oder bei wiederholten Verstößen gemäß Führerschein-Vormerksystem. Dass es jedoch auch bei Vergehen oder Verbrechen abseits des Straßenverkehrs zu einem Entzug der Lenkberechtigung kommen kann, ist vielen nicht bewusst. Doch welche Straftat zieht einen Führerscheinentzug nach sich und auf welcher rechtlichen Grundlage passiert das?

Verkehrsunzuverlässigkeit: Führerscheinentzug nach Straftat

Das Führerscheingesetz (FSG) legt fest, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um im Besitz einer Lenkberechtigung sein zu dürfen. Eine dieser Voraussetzungen ist die Verkehrszuverlässigkeit. Das FSG definiert Verkehrszuverlässigkeit wie folgt: „Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen und ihrer Wertung angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit […] gefährden wird.“ Einfach ausgedrückt: Solange keine gesetzlich klar definierten Gründe dagegensprechen, gilt eine Person als verkehrszuverlässig.

Zu den oben genannten erwiesenen bestimmten Tatsachen, die gegen eine Verkehrszuverlässigkeit sprechen, zählen einerseits eindeutig dem Straßenverkehr zuordenbaren Delikte wie das Fahren unter Alkohol- oder Suchtmitteleinfluss oder Fahren mit überhöhter Geschwindigkeit. Das FSG zählt andererseits aber auch Straftaten abseits der Straßen auf. Dazu zählen:

  • Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung
    (z. B. Vergewaltigung, geschlechtliche Nötigung oder sexueller Missbrauch)
  • Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben (z. B. Körperverletzung, Mord, Totschlag)
  • Erpresserische Entführung, räuberischer Diebstahl, Raub und schwerer Raub
  • Suchtgifthandel oder Handel mit psychotropen Stoffen

Dabei ist eine gerichtliche Verurteilung keine Voraussetzung für das Absprechen der Verkehrszuverlässigkeit. Bereits die Begehung eines dieser Delikte kann von der zuständigen Behörde als Anlass genommen werden, die Lenkberechtigung zu entziehen. Somit kann der Führerschein auch ohne Verkehrsauffälligkeit nach einer Straftat weg sein.

Folgen des Führerscheinentzugs

Wem der Führerschein entzogen wird, der hat mit einer Reihe von Konsequenzen zu rechnen. Wird man unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen hinter dem Steuer erwischt, muss man je nach schwere der Alkoholisierung und Beurteilung der Behörde ein Verkehrscoaching, eine Nachschulung oder sogar eine verkehrspsychologische Untersuchung absolvieren. Die Durchführung einer amtsärztlichen oder verkehrspsychologischen Untersuchung kann auch nach dem Begehen einer Straftat Voraussetzung für das Wiedererlangen der Lenkberechtigung sein. Unabhängig davon, ob einem die Lenkberechtigung aufgrund eines Alkohol- oder Drogendelikts oder wegen einer der genannten Straftaten abgenommen wird, kann es jedenfalls auch zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen kommen. Ist der Führerschein länger als 18 Monate weg, muss außerdem ein Antrag auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung gestellt werden.

Zusammengefasst: Wer Taten setzt, die eine zuständige Behörde an der Verkehrszuverlässigkeit zweifeln lassen, kann sich dem Entzug der Lenkberechtigung gegenübersehen. Dabei ist es unerheblich, ob dieses Fehlverhalten in direktem Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht oder nicht. Korrektes und rücksichtsvolles Verhalten – ob hinter dem Lenkrad oder nicht – ist also in jedem Fall die bessere Wahl.

Tipp: Wurde Ihnen von einer Behörde die Absolvierung einer Nachschulung verordnet, hilft Ihnen das Team unseres Service Centers gerne bei der Terminfindung. Sie erreichen uns per Mail unter fuehrerscheinweg@kfv.at oder telefonisch unter der Rufnummer 05 77 0 77-7.

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